Steuern, Gehalt & Finanzen

Rentenbesteuerung Rechner

Berechnen Sie, welcher Anteil Ihrer gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist und wie hoch Ihre voraussichtliche Einkommensteuer ausfallen kann.

✓ Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
✓ Rentenfreibetrag berücksichtigen
✓ Einkommensteuer 2024 bis 2026

Rentensteuer berechnen

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Rente und Berechnungsjahr
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Nur bei Rentenbeginn vor dem ausgewählten Steuerjahr erforderlich.
Weitere Einkünfte und Abzüge
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Ohne Nachweis wird bei Renteneinkünften regelmäßig ein Pauschbetrag von 102 Euro angesetzt.
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Beispielsweise Spenden oder Kirchensteuer. Kranken- und Pflegeversicherung bitte oben separat eintragen.
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Ihr Ergebnis

Unverbindliche Schätzung

Berechnung 2026
Geschätzte Steuerbelastung pro Jahr
0,00 €
entspricht etwa 0,00 € pro Monat
Besteuerungsanteil
84,0 %
Rentenfreibetrag
0,00 €
Steuerpflichtiger Rentenbetrag
0,00 €
Zu versteuerndes Einkommen
0,00 €
Jährliche Bruttorente 0,00 €
Abzüglich Rentenfreibetrag − 0,00 €
Weitere Einkünfte 0,00 €
Abziehbare Aufwendungen − 0,00 €
Einkommensteuer 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Kirchensteuer 0,00 €
Verbleibende Rente nach geschätzter Steuer 0,00 €
Das Ergebnis ist eine vereinfachte Schätzung. Individuelle Freibeträge, außergewöhnliche Belastungen, Kapitalerträge, Progressionsvorbehalt und weitere steuerliche Besonderheiten können das Ergebnis verändern.

Wie funktioniert der Rentenbesteuerung Rechner?

Der Rentenbesteuerung Rechner ermittelt zunächst den für Ihren Rentenbeginn geltenden Besteuerungsanteil. Daraus wird der steuerfreie Teil der ersten vollen Jahresrente abgeleitet. Dieser persönliche Rentenfreibetrag bleibt im Regelfall als fester Eurobetrag bestehen.

Anschließend werden der steuerpflichtige Rentenbetrag, weitere Einkünfte und die eingetragenen abziehbaren Aufwendungen zusammengeführt. Auf das geschätzte zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif des gewählten Steuerjahres angewendet.

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Besteuerungsanteil

Der Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr, in dem die Rente erstmals begonnen hat.

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Rentenfreibetrag

Der steuerfreie Rentenanteil wird grundsätzlich als persönlicher Eurobetrag festgeschrieben.

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Rentenerhöhungen

Spätere Rentenanpassungen erhöhen den festen Freibetrag normalerweise nicht und sind daher regelmäßig steuerpflichtig.

Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil der Rente?

Seit dem Jahr 2005 erfolgt der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird ein gesetzlich festgelegter Besteuerungsanteil bestimmt. Der verbleibende Anteil bildet grundsätzlich die Grundlage für den persönlichen Rentenfreibetrag.

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil Steuerfreier Anteil
Bis 200550 %50 %
201060 %40 %
201570 %30 %
202080 %20 %
202181 %19 %
202282 %18 %
202382,5 %17,5 %
202483 %17 %
202583,5 %16,5 %
202684 %16 %
203086 %14 %
204091 %9 %
205096 %4 %
Ab 2058100 %0 %

Der Besteuerungsanteil bedeutet nicht, dass auf diesen Teil der Rente unmittelbar der persönliche Steuersatz erhoben wird. Zunächst werden unter anderem Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und der Grundfreibetrag berücksichtigt.

Wie wird der Rentenfreibetrag berechnet?

Der Rentenfreibetrag ist nicht mit dem allgemeinen Grundfreibetrag zu verwechseln. Er wird aus dem steuerfreien Prozentsatz der maßgeblichen Jahresbruttorente abgeleitet und anschließend als persönlicher Eurobetrag festgeschrieben.

Beispiel für einen Rentenbeginn 2026

Eine Person erhält im ersten vollen Rentenjahr eine Jahresbruttorente von 24.000 Euro. Bei einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent beträgt der steuerfreie Anteil 16 Prozent.

24.000 Euro × 16 Prozent = 3.840 Euro Rentenfreibetrag

Steigt die jährliche Bruttorente später auf 25.200 Euro, bleibt der Rentenfreibetrag grundsätzlich bei 3.840 Euro. Damit wären vor weiteren Abzügen 21.360 Euro der Rente steuerlich anzusetzen.

Rentenbeginn während des Jahres

Beginnt die Rente beispielsweise im September, ist das erste Rentenjahr kein vollständiges Kalenderjahr. Die endgültige Festschreibung des persönlichen Rentenfreibetrags erfolgt normalerweise anhand der Jahresbruttorente des folgenden vollständigen Kalenderjahres. Für das erste, verkürzte Rentenjahr wird der steuerfreie Anteil anteilig berücksichtigt.

Wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt nicht allein von der Höhe der Bruttorente ab. Entscheidend ist das gesamte zu versteuernde Einkommen. Neben dem steuerpflichtigen Rentenbetrag können beispielsweise Arbeitslohn, Betriebsrenten, Vermietungseinkünfte oder andere steuerpflichtige Einnahmen hinzukommen.

Demgegenüber können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere persönliche Abzugsbeträge die Steuerlast reduzieren.

Bruttorente feststellen Verwenden Sie den Jahresbetrag vor Abzug der eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Rentenfreibetrag abziehen Bei Bestandsrentnern wird der einmal festgestellte persönliche Eurobetrag berücksichtigt.
Weitere Einkünfte ergänzen Andere steuerpflichtige Einnahmen können die persönliche Steuerbelastung deutlich erhöhen.
Abziehbare Aufwendungen berücksichtigen Dazu gehören insbesondere Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Einkommensteuertarif anwenden Erst auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird der progressive Steuertarif angewendet.

Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag: der Unterschied

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt grundsätzlich ohne Einkommensteuer. Bei einer Zusammenveranlagung wirkt sich der Grundfreibetrag im Splittingtarif entsprechend doppelt aus.

Rentenfreibetrag

Der Rentenfreibetrag ist der dauerhaft steuerfreie Teil einer gesetzlichen Rente. Er hängt vom Jahr des Rentenbeginns und von der maßgeblichen Jahresbruttorente ab. Er wird nicht jedes Jahr neu als Prozentsatz der gestiegenen Rente berechnet.

Besteuerungsanteil

Der Besteuerungsanteil legt fest, welcher Teil der maßgeblichen Rente grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Auch ein hoher Besteuerungsanteil führt nicht automatisch zu einer Steuerzahlung, da anschließend noch persönliche Abzüge und der Einkommensteuertarif berücksichtigt werden.

Welche Renten werden unterschiedlich besteuert?

Der Rechner ist für gesetzliche Altersrenten und vergleichbare Leistungen der Basisversorgung ausgelegt. Andere Altersbezüge können steuerlich anders behandelt werden.

Gesetzliche Rente und Basisversorgung

Hierzu zählen insbesondere gesetzliche Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder Basisrenten, soweit die Regeln der nachgelagerten Besteuerung gelten.

Betriebsrente und Pension

Betriebsrenten und Beamtenpensionen unterliegen häufig anderen steuerlichen Regelungen. Bei Pensionen können beispielsweise Versorgungsfreibeträge relevant sein. Solche Besonderheiten bildet der Rechner nicht separat ab.

Private Rentenversicherung

Bei einer privaten Rentenversicherung kann lediglich der sogenannte Ertragsanteil steuerpflichtig sein. Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem Alter bei Beginn der Rentenzahlung. Tragen Sie deshalb nicht automatisch die gesamte private Rente als weitere steuerpflichtige Einkünfte ein.

Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung

Nein. Eine Abgabepflicht hängt unter anderem von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, weiteren Einnahmen und den persönlichen Verhältnissen ab. Eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung ist jedoch grundsätzlich zu beachten.
Bei Rentenbeginn vor 2058 bleibt grundsätzlich ein Teil der maßgeblichen Rente steuerfrei. Der steuerfreie Teil wird als persönlicher Rentenfreibetrag festgeschrieben. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2058 beträgt der gesetzliche Besteuerungsanteil grundsätzlich 100 Prozent.
Der persönliche Rentenfreibetrag bleibt normalerweise als fester Eurobetrag bestehen. Wird die Bruttorente erhöht, wächst daher der steuerpflichtige Rentenbetrag, während der festgeschriebene Freibetrag unverändert bleibt.
Nein. Der Besteuerungsanteil bestimmt lediglich, welcher Teil der Rente grundsätzlich steuerlich erfasst wird. Der tatsächliche Steuersatz ergibt sich erst aus dem gesamten zu versteuernden Einkommen und dem progressiven Einkommensteuertarif.
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Maßgeblich sind die steuerlich abzugsfähigen und tatsächlich selbst getragenen Beträge.
Verwenden Sie den Jahresbetrag der gesetzlichen Rente vor Abzug Ihrer eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Steuerfreie Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers sollten nicht als steuerpflichtige Rente behandelt werden.
Ja. Wählen Sie die Zusammenveranlagung und tragen Sie gegebenenfalls das steuerpflichtige Einkommen des Ehepartners ein. Der Rechner verwendet anschließend eine vereinfachte Berechnung nach dem Splittingtarif.
Kapitalerträge werden häufig bereits mit der Abgeltungsteuer besteuert und gehören dann nicht regulär zum zu versteuernden Einkommen. Sonderfälle wie eine Günstigerprüfung oder nicht versteuerte Kapitalerträge kann der Rechner nicht zuverlässig abbilden.
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche, vereinfachte Orientierung und ersetzt weder eine Steuerberatung noch eine verbindliche Berechnung des Finanzamts. Individuelle Sachverhalte wie ausländische Renten, private Renten, Pensionen, Betriebsrenten, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge, Progressionsvorbehalt oder besondere Veranlagungsregeln können zu abweichenden Ergebnissen führen.