Lohnsteuer Rechner 2026
Berechne deine voraussichtliche Lohnsteuer für 2026. Der Rechner berücksichtigt Bruttolohn, Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge, Abrechnungszeitraum und einen eingetragenen Freibetrag.
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Berechnung im Überblick
Wichtige Steuerwerte 2026
Zentrale Werte des Einkommensteuer- und Lohnsteuerrechts für das Jahr 2026.
Lohnsteuer 2026 online berechnen
Mit dem Lohnsteuer Rechner 2026 kannst du abschätzen, wie viel Lohnsteuer dein Arbeitgeber von deinem Bruttogehalt einbehält. Neben dem Arbeitslohn beeinflussen insbesondere die Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Kinderfreibeträge und eingetragene Freibeträge das Ergebnis.
Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart neben der Einkommensteuer. Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wird direkt durch den Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Welche Angaben benötigt der Rechner?
Für eine Berechnung benötigst du zunächst deinen steuerpflichtigen Bruttolohn und den dazugehörigen Abrechnungszeitraum. Bei einem monatlichen Gehalt wählst du „Monat“, bei einer Jahresberechnung „Jahr“.
Zusätzlich werden die Steuerklasse, eine mögliche Kirchensteuerpflicht und die Zahl der Kinderfreibeträge benötigt. Ein auf den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragener Freibetrag kann die laufende Lohnsteuer senken.
Was ändert sich bei der Lohnsteuer 2026?
Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro. Gleichzeitig werden mehrere Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben. Dadurch soll verhindert werden, dass reine inflationsbedingte Gehaltserhöhungen zu einer übermäßigen steuerlichen Mehrbelastung führen.
Auch der Kinderfreibetrag wurde erhöht. Der gesamte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum sowie Betreuung, Erziehung und Ausbildung beträgt 2026 insgesamt 9.756 Euro je Kind und Elternpaar.
Die Steuerklassen im Überblick
Steuerklasse I gilt typischerweise für ledige, geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer.
Steuerklasse II ist für Alleinerziehende vorgesehen. Sie berücksichtigt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Steuerklasse III kann bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften gewählt werden, wenn der andere Partner Steuerklasse V verwendet. Der laufende Abzug fällt in Klasse III häufig niedriger aus.
Steuerklasse IV ist die reguläre Steuerklasse für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Partner Arbeitslohn beziehen. Mit dem Faktorverfahren kann die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer genauer auf beide Partner verteilt werden.
Steuerklasse V wird in Kombination mit Steuerklasse III verwendet. Der laufende Steuerabzug ist hier vergleichsweise hoch.
Steuerklasse VI gilt für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis. Der Grundfreibetrag wird dort grundsätzlich nicht noch einmal berücksichtigt.
Wie berechnet sich die Lohnsteuer?
Der Arbeitgeber rechnet den laufenden Arbeitslohn zunächst auf einen Jahresarbeitslohn hoch. Davon werden die im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehenen Pauschalen, Freibeträge und Vorsorgebeträge abgezogen.
Auf die daraus entstehende steuerliche Bemessungsgrundlage wird der Einkommensteuertarif angewandt. Der Jahresbetrag wird anschließend wieder auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum heruntergerechnet.
Grundfreibetrag 2026
Bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 12.348 Euro fällt nach dem Einkommensteuertarif 2026 grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Wichtig ist, dass der Grundfreibetrag nicht mit dem Bruttolohn gleichgesetzt werden darf.
Vom Bruttolohn werden zunächst steuerlich berücksichtigte Beträge abgezogen. Umgekehrt können weitere steuerpflichtige Einkünfte das zu versteuernde Einkommen erhöhen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird grundsätzlich ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr berücksichtigt. Er soll typische beruflich veranlasste Aufwendungen pauschal abdecken.
Höhere Werbungskosten können sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung auswirken. Im laufenden Lohnsteuerabzug werden sie nur berücksichtigt, wenn ein entsprechender Freibetrag beantragt und in den ELStAM hinterlegt wurde.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der maßgeblichen Lohn- oder Einkommensteuer. Durch eine Freigrenze und eine anschließende Milderungszone fällt er bei einem großen Teil der Arbeitnehmer jedoch nicht mehr an.
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag werden vorhandene Kinderfreibeträge berücksichtigt. Deshalb können Kinderfreibeträge den Solidaritätszuschlag reduzieren, obwohl sie die laufende Lohnsteuer grundsätzlich nicht direkt mindern.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird als Prozentsatz der maßgeblichen Lohnsteuer berechnet. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Satz grundsätzlich acht Prozent, in den übrigen Bundesländern neun Prozent.
Auch für die Kirchensteuer kann eine gesonderte Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der Kinderfreibeträge verwendet werden. Bei sehr hohen Einkommen können außerdem landesspezifische Regelungen zur Kappung gelten.
Kinderfreibeträge auf der Lohnabrechnung
Die eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge beeinflusst während des laufenden Jahres normalerweise nicht die eigentliche Lohnsteuer. Sie wird aber bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berücksichtigt.
Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag im Ergebnis günstiger ist, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch.
Warum kann die echte Lohnabrechnung abweichen?
Die amtliche Berechnung enthält detaillierte Regeln zu Vorsorgepauschalen, Beitragsbemessungsgrenzen, privaten Versicherungsbeiträgen, Versorgungsbezügen, sonstigen Bezügen, mehrjährigen Vergütungen und Rundungen.
Auch individuelle ELStAM, steuerfreie Bezüge, Sachbezüge, betriebliche Altersvorsorge oder ein Dienstwagen können die tatsächliche Lohnsteuer verändern. Der Rechner ist deshalb für eine gute Orientierung gedacht, nicht als Ersatz für eine professionelle Lohnabrechnung.
Lohnsteuer und Einkommensteuer
Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer wird bei einer Einkommensteuererklärung auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet. War der laufende Abzug höher als die tatsächliche Jahressteuer, kann sich eine Erstattung ergeben.
Eine Nachzahlung kann entstehen, wenn beispielsweise mehrere Einkunftsarten, Lohnersatzleistungen oder die Steuerklassenkombination III und V zu einem zu niedrigen laufenden Abzug geführt haben.
Häufige Fragen zur Lohnsteuer 2026
Antworten zu Steuerklassen, Grundfreibetrag, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 insgesamt 12.348 Euro pro Person. Bei einer Zusammenveranlagung wird der doppelte Betrag über das Splittingverfahren berücksichtigt.
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung beziehungsweise Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird direkt vom Arbeitslohn einbehalten und später auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet.
Der laufende Abzug ist in Steuerklasse III häufig besonders niedrig. Das bedeutet aber nicht automatisch eine geringere endgültige Einkommensteuer. Entscheidend sind die gemeinsamen Jahreseinkünfte und die Veranlagung.
Kinderfreibeträge senken die laufende Lohnsteuer grundsätzlich nicht direkt. Sie werden aber bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.
Der Solidaritätszuschlag fällt erst oberhalb einer gesetzlichen Freigrenze an. Danach folgt eine Milderungszone, bevor der volle Satz von 5,5 Prozent der maßgeblichen Steuer erreicht wird.
Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, in den übrigen Bundesländern neun Prozent der maßgeblichen Lohnsteuer.
Ein Freibetrag reduziert die Bemessungsgrundlage des laufenden Lohnsteuerabzugs. Dadurch kann bereits während des Jahres weniger Lohnsteuer einbehalten werden.
Nein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind die tatsächlichen ELStAM, die Lohnabrechnung des Arbeitgebers und gegebenenfalls der Einkommensteuerbescheid.
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