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Kapitalertragsteuer Rechner 2026

Berechne Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden, ETF-Erträge und realisierte Kursgewinne. Der Rechner berücksichtigt auch den Sparer-Pauschbetrag, Verluste, Fonds-Teilfreistellungen und anrechenbare ausländische Quellensteuer.

✓Sparer-Pauschbetrag
✓Kirchensteuer 8 % oder 9 %
✓ETF-Teilfreistellung
✓Verlustverrechnung

Kapitalertragsteuer online berechnen

Alle Beträge werden als unverbindliche Näherungswerte berechnet.

1Kapitalerträge und Freibetrag
€
Veranlagung
€
€
2Kirchensteuer
Kirchensteuerpflicht
€
Voraussichtliche Gesamtsteuer
1.054,99 €
Kapitalertragsteuer inklusive Zuschläge
Kapitalerträge
5.000,00 €
Berücksichtigte Verluste
0,00 €
Teilfreistellung
0,00 €
Genutzter Sparer-Pauschbetrag
1.000,00 €
Steuerpflichtiger Betrag
4.000,00 €
Kapitalertragsteuer
1.000,00 €
Solidaritätszuschlag
55,00 €
Kirchensteuer
0,00 €
Ertrag nach Steuern
3.945,00 €
Effektive Belastung 21,10 %
Durch den Sparer-Pauschbetrag sparst du in diesem Beispiel rund 263,75 € Steuern.
Banken können Steuern centgenau je Buchung, Verlusttopf und Depot abrechnen. Das tatsächliche Ergebnis kann deshalb geringfügig abweichen.
25 %
Regulärer besonderer Steuersatz auf steuerpflichtige Kapitalerträge
1.000 €
Sparer-Pauschbetrag für eine einzeln veranlagte Person
26,375 %
Belastung aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer

Wie wird die Kapitalertragsteuer berechnet?

Die Kapitalertragsteuer ist die Form, in der die Einkommensteuer auf viele private Kapitalerträge direkt durch Banken und andere auszahlende Stellen einbehalten wird. Typische Anwendungsfälle sind Zinsen auf Tages- oder Festgeld, Dividenden, Ausschüttungen von Investmentfonds sowie Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs und anderen Wertpapieren.

Im ersten Schritt werden berücksichtigungsfähige Verluste und gegebenenfalls eine Teilfreistellung abgezogen. Anschließend mindert der noch verfügbare Sparer-Pauschbetrag den steuerpflichtigen Kapitalertrag. Auf den verbleibenden Betrag wird grundsätzlich der besondere Steuersatz von 25 Prozent angewendet.

Grundformel ohne Kirchensteuer

Kapitalertragsteuer = steuerpflichtiger Kapitalertrag × 25 %. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich 5,5 % der berechneten Kapitalertragsteuer.

Kapitalertragsteuer mit Kirchensteuer

Bei einer Kirchensteuerpflicht wird die Kapitalertragsteuer nicht lediglich mit 25 Prozent berechnet und anschließend um die Kirchensteuer ergänzt. Weil die Kirchensteuer steuerlich berücksichtigt wird, reduziert sich die Kapitalertragsteuer geringfügig. Der Rechner verwendet hierfür die gesetzliche Berechnungssystematik.

Kirchensteuer Kapitalertragsteuer Soli Gesamtbelastung ungefähr
Keine 25,0000 % 1,3750 % 26,3750 %
8 % 24,5098 % 1,3480 % 27,8186 %
9 % 24,4499 % 1,3447 % 27,9951 %

Sparer-Pauschbetrag richtig berücksichtigen

Kapitalerträge bleiben bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Für eine einzelne Person beträgt dieser 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner können gemeinsam 2.000 Euro nutzen.

Damit eine Bank den Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, muss normalerweise ein Freistellungsauftrag vorliegen. Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag kann die Bank zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl der persönliche Pauschbetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft ist. Eine Korrektur kann gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung erfolgen.

Bereits genutzten Freibetrag eintragen

Der Pauschbetrag gilt nicht separat für jedes Konto oder Depot. Wurden beispielsweise bereits 600 Euro Kapitalerträge bei einer anderen Bank freigestellt, stehen einer Einzelperson nur noch 400 Euro für weitere Erträge zur Verfügung. Im Rechner werden deshalb sowohl der gesamte Pauschbetrag als auch dessen bereits genutzter Anteil berücksichtigt.

Welche Kapitalerträge sind betroffen?

  • Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbüchern und Anleihen
  • Dividenden aus deutschen und ausländischen Aktien
  • Ausschüttungen und Vorabpauschalen von Investmentfonds und ETFs
  • Realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren
  • Erträge aus Zertifikaten und vielen weiteren Kapitalanlagen

Nicht jeder finanzielle Gewinn unterliegt automatisch der Kapitalertragsteuer. Für Kryptowährungen, bestimmte Versicherungen, Beteiligungen im Betriebsvermögen oder ältere Wertpapierbestände können andere Vorschriften gelten.

Kapitalertragsteuer bei ETFs und Fonds

Bei Investmentfonds kann eine Teilfreistellung dazu führen, dass nur ein bestimmter Anteil des Ertrags steuerpflichtig ist. Die Höhe hängt unter anderem von der Fondskategorie und teilweise von der Art des Anlegers ab.

Fondstyp bei Privatanlegern Typische Teilfreistellung Steuerpflichtiger Anteil
Aktienfonds 30 % 70 %
Mischfonds 15 % 85 %
Immobilienfonds mit überwiegend inländischen Immobilien 60 % 40 %
Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien 80 % 20 %
Sonstige Fonds oder einzelne Aktien 0 % 100 %

Ob ein konkreter Fonds die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilfreistellung erfüllt, ergibt sich aus seinen Anlagebedingungen und steuerlichen Produktinformationen. Die Auswahl im Rechner ersetzt daher keine Prüfung des konkreten Fonds.

Verluste aus Kapitalanlagen verrechnen

Berücksichtigungsfähige Verluste können positive Kapitalerträge mindern. Banken führen hierfür üblicherweise Verlustverrechnungstöpfe. Allerdings dürfen nicht alle Verluste beliebig miteinander verrechnet werden. Insbesondere können für Aktienverluste und bestimmte andere Verlustarten besondere Regeln gelten.

Der Rechner behandelt den eingegebenen Verlust als bereits geprüften, mit den angegebenen Erträgen verrechenbaren Betrag. Er prüft nicht, aus welcher Anlageklasse der Verlust stammt.

Ausländische Dividenden und Quellensteuer

Bei Dividenden aus dem Ausland kann der Quellenstaat bereits vor der Auszahlung eine Quellensteuer abziehen. Ein Teil dieser Steuer kann in Deutschland anrechenbar sein. Die mögliche Anrechnung hängt unter anderem vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, der Höhe des ausländischen Steuerabzugs und der konkreten Ertragsart ab.

Im erweiterten Bereich des Rechners kann ein bereits feststehender anrechenbarer Betrag eingetragen werden. Nicht anrechenbare oder nur über ein Erstattungsverfahren zurückforderbare Quellensteuer sollte dort nicht vollständig angesetzt werden.

Beispiel zur Kapitalertragsteuer

Beispiel: 5.000 Euro Kapitalerträge ohne Kirchensteuer
Kapitalerträge5.000,00 €
Sparer-Pauschbetrag− 1.000,00 €
Steuerpflichtiger Betrag4.000,00 €
Kapitalertragsteuer, 25 %1.000,00 €
Solidaritätszuschlag, 5,5 %55,00 €
Gesamtsteuer1.055,00 €
Ertrag nach Steuern3.945,00 €

Kapitalertragsteuer oder Abgeltungsteuer?

Die Begriffe werden im Alltag häufig gleichbedeutend verwendet. Die Abgeltungsteuer beschreibt die steuerliche Wirkung: Durch den Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf viele private Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Die Kapitalertragsteuer bezeichnet den konkreten Steuerabzug an der Quelle.

In bestimmten Fällen kann oder muss eine Angabe in der Einkommensteuererklärung dennoch sinnvoll sein. Das kann beispielsweise bei einem nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag, nicht berücksichtigten Verlusten, ausländischen Steuern oder einer möglichen Günstigerprüfung der Fall sein.

Wann kann die Günstigerprüfung sinnvoll sein?

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge, kann eine Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Steuer führen. Das Finanzamt prüft dann auf Antrag, ob die Einbeziehung der Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer günstiger ist.

Der Rechner bildet keine persönliche Günstigerprüfung ab, da hierfür das gesamte zu versteuernde Einkommen und weitere individuelle Steuerdaten benötigt würden.

Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer

Der besondere Steuersatz beträgt grundsätzlich 25 Prozent des steuerpflichtigen Kapitalertrags. Zusätzlich werden 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.

Ohne Kirchensteuer beträgt die kombinierte Belastung aus 25 Prozent Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag grundsätzlich 26,375 Prozent des steuerpflichtigen Betrags.

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Jahr für eine einzelne Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner.

Beide können grundsätzlich dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge unterliegen. Bei der Verlustverrechnung gelten jedoch teilweise unterschiedliche Regeln, insbesondere für Verluste aus der Veräußerung von Aktien.

Bei bereits vollständig versteuerten inländischen Kapitalerträgen ist eine Angabe häufig nicht erforderlich. Sie kann aber beispielsweise wegen einer Günstigerprüfung, eines nicht genutzten Pauschbetrags, nicht berücksichtigter Verluste oder ausländischer Kapitalerträge notwendig oder vorteilhaft sein.

Nein. Der Pauschbetrag gilt insgesamt pro Person beziehungsweise gemeinsam veranlagtem Paar. Freistellungsaufträge bei mehreren Banken dürfen den insgesamt zulässigen Betrag nicht überschreiten.

Nein. Der Rechner berechnet die Steuer auf einen bereits feststehenden Kapitalertrag. Die vorherige Ermittlung einer möglichen Vorabpauschale erfordert weitere Daten zum Fonds, Basiszins, Rücknahmepreis, Jahresbeginn und zu Ausschüttungen.

Banken rechnen einzelne Buchungen, verschiedene Verlusttöpfe, Freistellungsaufträge, Quellensteuern und Rundungen detailliert ab. Außerdem können Anschaffungsdaten oder besondere steuerliche Regeln für einzelne Wertpapiere eine Rolle spielen.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Berechnung orientiert sich insbesondere an den folgenden gesetzlichen und behördlichen Informationen:

Rechenwerte geprüft für das Steuerjahr 2026
Hinweis: Dieser Kapitalertragsteuer Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Sonderfälle, individuelle Verlustverrechnungskreise, Depotüberträge, Altbestände, persönliche Steuertarife, Doppelbesteuerungsabkommen und die konkrete steuerliche Einstufung einzelner Anlagen können nicht vollständig abgebildet werden.